Aktuelle Änderungsanträge zur Satzung werden auf der nächsten Mitgliederversammlung diskutiert und ggf. beschlossen.

 

Präambel

Der Verein hat das Motto „Gemeinsam erreichen wir mehr als jeder für sich allein." Gemäß diesem Motto will *nea Menschen als produktive und kreative Wesen darin unterstützen, ihr hoch qualifiziertes Potenzial durch Vernetzung und Informationsvermittlung der Gesellschaft (wieder) zur Verfügung zu stellen. Der Verein strebt an, als Plattform für inspirierende berufliche Begegnungen zu dienen und regional Vereinsräume für die sozialen, emotionalen Bedürfnisse von gebildeten qualifizierten Erwerbssuchenden zu schaffen. Arbeitslosigkeit, Prekariat, etc. sind nicht singuläre, quasi private (selbst verursachte) Probleme des Einzelnen, sondern ein gesamtgesellschaftliches Problem.

§ 1 Name und Sitz

 

  1. Der Verein wird ins Vereinsregister eingetragen und führt den Namen "*nea e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der freien Wohlfahrtspflege durch Bereitstellung und Ausbau eines Netzwerks zur Unterstützung Erwerbssuchender und Menschen in ähnlich unsicheren Einkommensverhältnissen, insbesondere von Akademikern oder Personen mit vergleichbaren höheren Bildungsabschlüssen.

  2. Durch die große soziale Fallhöhe von Akademikern beim Eintreten der Erwerbslosigkeit oder vergleichbarer sozialer Unsicherheit wird ihr Selbstwertgefühl massiv geschädigt und ihr Vertrauen in die eigene Fähigkeit zur Stabilisierung oder Überwindung ihrer Lage zerstört. Erfahrungsgemäß führt dies häufig nach relativ kurzer Zeit zum Rückzug aus dem gesellschaftlichen Leben mit Verlusten an sozialer Anerkennung und oft zu depressiven Episoden bis zur psychischen Erkrankung. Hinzu kommt oft eine sich verschlechternde materielle Lage aufgrund hoher laufender Verpflichtungen.

    Der Verein zielt darauf ab, diese ins soziale Abseits führende Tendenz mit ihren wachsenden psychischen Problemen präventiv zu durchbrechen und bereits eingetretene Schäden wieder abzubauen. Er unterstützt die Teilnehmer des Netzwerks bei der Stabilisierung oder Überwindung ihrer Lage nach dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe.

    Hierzu fördert er in erster Linie den gegenseitigen Informations- und Erfahrungsaustausch der Teilnehmer sowie die Verknüpfung und Bündelung von deren Wissen und Kompetenzen.

  3. Der Verein befürwortet die Einrichtung europäischer verbindlicher Standards für die jährliche Personal- bzw. Sozialberichterstattung von mittleren und großen Kapitalgesellschaften.

  4. Dem obigen Zweck soll ferner die Erschließung äußerer Hilfsquellen sowie die Öffentlichkeitsarbeit dienen.

  5. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Die Bereitstellung von Räumlichkeiten, die dem zuvor beschriebenen Austausch der Teilnehmer am Netzwerk dienen.
    • Pflege eines interaktiven Internetportals, über das Treffen und andere Veranstaltungen angekündigt und vorbereitet werden können, das den Austausch von Teilnehmern auch über das Internet 'ermöglicht und das erarbeitete Ergebnisse allen zugänglich macht.
    • Vom Verein selbst organisierte Veröffentlichungen und Veranstaltungen, die die Hilfe zur Selbsthilfe im Netzwerk fördern oder anregen, z.B. regelmäßige Netzwerktreffen.
    • Veranstaltungen zur unmittelbaren Stützung der Teilnehmer wie z.B. Bergwandern, Feste und Kulturausflüge.
    • Unentgeltliche oder zum Selbstkostenpreis durchgeführte Fortbildungsangebote in relevanten Bereichen, die das Vertrauen der Teilnehmer in die eigene Kompetenz neu aufbauen.
    • Bekämpfung des sozialen Stigmas der Erwerbslosigkeit in der öffentlichkeitsarbeit, um den sozialen Druck auf die Teilnehmer des Netzwerkes abzubauen. Dies soll unter anderem durch öffentliche Veranstaltungen wie Diskussionsrunden und,
    • Podiumsgespräche geschehen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten diese keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

 

§ 4 Auflösung

 

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern mit der Maßgabe, es unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Organisationen mit vergleichbarem Zweck des § 2 dieser Satzung sind zu bevorzugen.

 

§ 5 Mitglieder

 

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die ideell dem Vereinszweck zustimmt und mit der Satzung einverstanden ist. Der Mitgliedsantrag ist auf der Homepage zum Herunterladen verfügbar. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand, der diese Aufgabe für jeweils eine Periode auf Mitglieder übertragen darf, oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Für die Mitgliedschaft wird ein Beitrag erhoben.
  2. Mitglieder können nur Zugang zum interaktiven Internetportal bekommen und am Netzwerk teilnehmen, wenn sie sich persönlich einem Vorstandsmitglied vorgestellt haben. Der Vorstand kann diese Aufgabe für eine Periode auf Mitglieder übertragen. Bei groben Verstößen gegen die Nutzerregeln trotz einmaliger schriftlicher Mahnung kann der Vorstand einstimmig beschließen, dass dem betreffenden Mitglied der Zugang zum Mitgliederbereich des Portals gesperrt wird.
  3. Die Mitgliedschaft endet mit Tod oder mit dem Austritt oder Ausschluss vom Verein. Der Austritt muss dem Verein schriftlich mitgeteilt werden und ist jeweils zum Ende des auf den Austritt folgenden Monats möglich. Im Voraus geleistete Beiträge werden nicht erstattet.

 

§ 6 Fördermitglieder

 

  1. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck fördern will. Das Fördermitglied hat jedoch kein Stimmrecht. Juristische Personen können nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden. Die Aufnahme natürlicher Personen erfolgt durch den Vorstand, der diese Aufgabe für jeweils eine Periode auf Mitglieder übertragen darf, oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Für die Fördermitgliedschaft wird ein Beitrag erhoben.
  2. Fördermitglieder, die natürliche Personen sind, können das Internetportal und die sonstigen Vereinsangebote unter denselben Bedingungen nutzen wie Mitglieder. Sie können auch die Mitgliederversammlung besuchen, sind aber nicht stimmberechtigt. Über die Ausgestaltung der Fördermitgliedschaft juristischer Personen entscheidet der Vorstand ggf. in Zusammenarbeit mit aktiven Mitgliedern.
  3. Die Fördermitgliedschaft endet mit Tod, mit dem Austritt oder Ausschluss vom Verein, bei juristischen Personen außerdem durch Auflösung. Der Austritt muss dem Verein schriftlich mitgeteilt werden und ist jeweils zum Ende des auf den Austritt folgenden Monats möglich. Im Voraus geleistete Beiträge werden nicht erstattet.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

  1. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einlädt. Der Vorstand verfasst die Tagesordnung und fügt sie der Einladung bei. Änderungsanträge können von Mitgliedern bis einschließlich Versammlungsbeginn eingebracht werden, über diese wird im Schnellverfahren abgestimmt. Antrags- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn die Einberufung von 5 Prozent aller Mitglieder namentlich und mit Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird. (Bei der Berechnung der dafür benötigten Mitgliederzahl werden Stellen hinter dem Komma ggf. abgerundet.) Die Mitglieder werden mit einer Frist von mindestens 48 Stunden schriftlich zur außerordentlichen Versammlung eingeladen.
  3. Zulässige Anträge kann jedes Mitglied stellen. Nach einer Aussprache kann es die Abstimmung in der von ihm formulierten oder geänderten Fassung verlangen. Die Mitgliederversammlung fasst mit einfacher Mehrheit Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest. Mitglieder können sich durch eine Person ihrer Wahl bei der Mitgliederversammlung vertreten lassen, zu Versammlungsbeginn muss eine Vollmacht in Textform vorliegen. Eine Person darf maximal drei Mitglieder vertreten.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 10 Prozent aller Mitglieder vertreten sind. (Stellen hinter dem Komma werden ggf. abgerundet.) Der Vorstand leitet die Versammlung. Er kann die Versammlungsleitung einer anderen Person übergeben, es sei denn, die Versammlung ist mehrheitlich damit nicht einverstanden. Das Versammlungsprotokoll wird durch die Versammlungsleitung und Schriftführer bestätigt.
  5. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, lädt der Vorstand innerhalb eines Monats zu einem Ersatztermin ein. Diese Versammlung ist beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt den Vereinsvorstand, wobei jedes Vorstandmitglied mindestens 50% der abgegebenen Stimmen benötigt, sowie zwei Kassenprüfer. Außerdem beschließt die Mitgliederversammlung über:
    • Höhe und Fälligkeit der Beiträge für Mitglieder und Fördermitglieder
    • Ausschluss von Mitgliedern und Fördermitgliedern
    • Aufnahme oder Erweiterung von Krediten
    • Beendigung des Mietvertrages der Vereinsräume ohne vergleichbaren Ersatz
    • Entlastung des Vorstands
    • Satzungsänderungen

 

§ 8 Vorstand

 

  1. Der Verein wird durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er beschließt über die Aufnahme von Mitgliedern, bereitet die Mitgliederversammlung mit Bericht über das vergangene Wirtschaftsjahr, der wirtschaftlichen Lage und einem Ausblick auf die Zukunft sowie die Treffen der ehrenamtlich Engagierten vor.
  2. Der Vorstand muss nach der Wahl den Mitgliedern konkrete Ziele für die Amtsperiode bekannt geben.
  3. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Juristische Personen können nicht Vorstandsmitglied werden.
  4. Sitzungstermine bedürfen zur Beschlussfähigkeit keiner Einladungsfrist, sofern diese im Einvernehmen der Vorstandsmitglieder stattfinden. Formale Sitzung kann jedes Vorstandsmitglied mit Frist von 14 Tagen einberufen.
  5. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit durch Abstimmung fernmündliche oder in Textform oder persönlich in Sitzungen gefasst. Der Vorstand kann sich für Vorstandsbeschlüsse nicht vertreten lassen. Wichtige Beschlüsse werden der Mitgliederversammlung mitgeteilt.Die Niederschrift über einen Vorstandsbeschluss ist formal nur erforderlich, wenn diese Bedeutung für mehr als ein Wirtschaftsjahr hat. Diese kann zur Dokumentationszwecken auch nachträglich mit den Unterschriften seiner Mitglieder erfolgen.
  6. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands bleibt der Vorstand im Amt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
  7. Der Vorstand kann Aufgaben, die der Erfüllung des Vereinszwecks dienen, an Dritte delegieren, wenn die satzungsgemäße Ausführung gewährleistet ist.
  8. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

 

§ 9 Mitgliederausschluss

 

  1. Eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung kann ein Mitglied mit einfacher Mehrheit vom Verein ausschließen.
  2. Anlässe sind insbesondere: keine ideelle Übereinstimmung mit dem Vereinszweck, erhebliche persönliche Angriffe gegen andere Vereinsmitglieder und den Verein berührende Rechtsverstöße, wie z.B. ein grober Verstoß gegen die Nutzerregeln. Das betroffene Mitglied hat das Recht auf Anhörung.

 

§ 10 Satzungsänderung

 

  1. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der vertretenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. § 7 Nr 3 Satz 2 bleibt davon unberührt.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern unverzüglich in Textform mitzuteilen.

 

§ 12 Inkrafttreten

Die Gründungssatzung wurde auf der Gründungsversammlung am 20. Mai 2006 beschlossen und trat unverzüglich in Kraft. Sie wird durch die vorliegende Fassung ersetzt.

Termine

Keine Termine